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Beitragsordnung TC Sommerbostel

Beitragsordnung TCS Tennis Club Sommerbostel e. V. Bestandteil der Satzung


A. Allgemeines

(1) Zur Deckung der Betriebs- und Verwaltungskosten, des Sportbetriebes und zur Bildung zweckgebundener Rücklagen erhebt der TCS Tennis Club Sommerbostel e.V. (nachfolgend: „Verein“) Beiträge von den Mitgliedern.
 
(2) Beiträge, Gebühren und Umlagen werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegt. Dies bezieht sich auf deren Höhe, Zahlung und Fälligkeit. 
 
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, die Preise für Getränke, Gastgebühren, Jugendtraining und andere Kostenbeteiligungen festzulegen und bei Bedarf für die Zukunft zu ändern. Die Preise sind angemessen bekannt zu machen.  
 
(4) Insbesondere kann für die Durchführung von Fördermaßnahmen für jugendliche Mitglieder eine Kostenbeteiligung erhoben werden. Informationen hierzu werden vor Beginn der Maßnahmen veröffentlicht. Die Bedingungen und Konditionen werden vom Vorstand festgelegt.
 
(5) Darüber hinaus bestehen Mitgliedspflichten in ordentlichen und außerordentlichen Beiträgen in Form von Arbeitsleistungen und Sachleistungen.
 
B. Umlagen

(1) Zur Finanzierung eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann der Verein eine Umlage erheben. Dabei kann es sich um
 
1.  Sonderumlagen zur Sanierung des Vereins

2. Umlagen zur außergewöhnlichen Anschaffung oder Herstellung von Vereinsvermögen

3. allgemeine Umlagen zur Bestreitung und Unterhaltung von originären Vereinsaufgaben

handeln.
 
(2) Die Konditionen hierzu ergeben sich aus der Vereinssatzung.
 
C. Abwicklung des Beitragswesens

(1) Der Jahresbeitrag ist am 01. Februar des Jahres fällig und muss bis zu diesem Termin auf das Konto des Vereins eingegangen sein. Der Vorstand kann mit Mitgliedern im begründeten Einzelfall abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbaren.
 
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren (SEPA) für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt auf dem Beitrittsformular. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
 
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstitutes sowie Änderungen der Anschrift mitzuteilen.
 
(4) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand mit einer Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro jährlich.
 
(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 1 eingezogen.
 
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren von dem Mitglied zu tragen.
 
(7) Ist der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zum Eingang gem. § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
 
(8) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die hierbei anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
 
D. Familienbeiträge, ermäßigte Beiträge

(1) Die Familienmitgliedschaft ist eine Sonderform der Beitragsgestaltung (Rabatt) und keine Mitgliedschaftsform. D.h. die einzelnen Mitglieder der Gruppe Familie sind eigenständig Mitglied des Vereins. Lediglich das Beitragsaufkommen wird abweichend gestaltet.
 
(2) Mit Erreichen des 21. Lebensjahres erlangt das Mitglied einer Familie einen anderen Rechtsstatus. Zu Beginn des neuen Haushaltsjahres muss das bisherige Familien-/Gruppenmitglied dem Verein als eigenständiges Mitglied beitreten.
 
E. Umlagen und Abrechnung der Arbeitsstunden

(1) Im Falle der Erhebung einer Umlage wird der von der Mitgliederversammlung beschlossene Betrag innerhalb von sechs Wochen im Bankeinzugsverfahren eingezogen.
 
(2) Mitglieder leisten ab Vollendung des 16. Lebensjahres Arbeitsstunden nach der Maßgabe der folgenden Reglungen:


a. Männliche Mitglieder leisten jährlich 8 Arbeitsstunden zur Herrichtung und Instandhaltung der Tennisanlage. Die Termine zur Erbringung der Arbeitsstunden werden vom Vorstand festgelegt und bekannt gemacht.

b. Weibliche Mitglieder übernehmen jeweils für eine Woche pro Jahr den täglichen Reinigungsdienst des Clubhauses. Die Einteilung und die Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt und bekannt gemacht.  
 
Werden Arbeitsstunden von einem Mitglied nicht oder nicht vollständig erbracht, sind hierfür vom jeweiligen Mitglied die in der Beitragssatzung festgelegten Beträge zu zahlen. Die Beträge werden zum 01. November eines jeden Jahres fällig. 
 
(3) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres leisten auf freiwilliger Basis Arbeitsstunden ohne Abrechnung bzw. Ersatzgebühren. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder des Vorstandes sind von der Ableistung von Arbeitsleistungen befreit.
 
F. Gastgebühren


(1) Gäste dürfen zusammen mit Mitgliedern die Plätze nutzen. Ein Gast kann pro Saison maximal fünfmal als Gastspieler spielen. 
 
(2) Gastspieler zahlen pro Stunde eine Gebühr von Euro 6,00. Das Mitglied, mit dem der Gast spielt, ist für die Zahlung der Gebühr verantwortlich und schuldet diese als Gesamtschuldner.
 
G. Geltung


Diese Beitragsordnung gilt ab dem 01.01.2017 und somit für das Jahr 2017. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Beitragsordnung. Die bisherige Beitragsordnung gilt bis dahin uneingeschränkt fort.
 

 
Beiträge und Arbeitsleistungen ab 01.01.2024

TCS Tennis Club Sommerbostel e. V.

 
1. Beiträge pro Jahr
 
Einzelmitglieder   

· Erwachsene: Euro 230,00

· Jugendliche bis 18 Jahre: Euro 115,00

· Erwachsene in der ersten Ausbildung

* bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres: Euro 115,00


Ehepaare/eingetragene Lebensgemeinschaften: Euro 320,00
 
Familien

** Familie mit einem Kind (zwei Erwachsene): Euro 360,00


· Grundbeitrag (ein Erwachsener und ein  Kind, Jugendlicher/Erwachsenem in  Ausbildung

** (bis zur Vollendung des  21. Lebensjahres): Euro 270,00
 
· zusätzlich je weiterem Kind, Jugendlichem  Erwachsenem in Ausbildung

** (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres): Euro 40,00
 
Passive Mitglieder ·

Familien: Euro 110,00

Erwachsene: Euro 55,00

Kinder und Jugendliche in der ersten Ausbildung (bis 21 Jahre): Euro 30,00
 
* Die Regelung gilt für Schüler, Auszubildende, Studenten und Praktikanten bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums sowie Wehrpflichtige/Zivildienstler; der Nachweis ist einmal jährlich durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen zu führen.
 
**  Wenn Familienmitglieder das 21. Lebensjahr vollenden, werden sie mit Wirkung zum nächsten Kalenderjahr Einzelmitglied und sind nicht mehr von der Begünstigung der Familie erfasst.  

 


2. Arbeitsleistungen lt. Beschluss Mitgliederversammlung Juli 2023
 
Mitglieder ab 16 Jahre

Umfang der Arbeitsleistungen: 10 Arbeitsstunden pro Jahr

Ersatzweise Zahlung: Euro 20,00 pro nicht geleisteter Stunde (Erwachsene)  Euro 10,00 pro nicht geleisteter Stunde (Jugendliche)
 

Die Stunden können alle Mitglieder bei den Arbeitseinsätzen zu Beginn und zum Ende der Saison oder während der Saison in Form des Clubhausdienstes ableisten.

 
Hellendorf, im Juli 2023

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